Ruhrrecht - Info: Verlust von Steuerrückerstattung bei ELSTER droht
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Verlust von Steuerrückerstattung bei ELSTER droht


Vorsicht bei Übermittlung der Steuererklärung per ELSTER kurz vor Jahresende! Eine fristwahrende Einreichung von Steuererklärungen ist über das ELSTER-Portal nicht ohne weiteres möglich. Wenn die Übersendung des Ausdrucks zu spät erfolgt, kann es zu einem Verlust von Steuerrückzahlungen kommen, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem neueren Urteil entschied. Viele, wenn nicht die meisten, Steuerpflichtigen kennen und schätzen das ELSTER-Portal der Finanzämter. Allein 2015 wurden 20 Mio. (!) Einkommensteuererklärungen per ELSTER übermittelt, schließlich kann man seine Steuererklärung bequem und ohne lästige Papierformulare und Vordrucke von zuhause aus erledigen.

Gerade bei fristgebundenen Angelegenheiten wie beispielsweise der Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung (Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) oder einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann die Einreichung über ELSTER jedoch zu einem bösen Erwachen bei dem Steuerpflichtigen führen.

Entscheidend sind hierbei die technischen Details des ELSTER-Verfahrens. Die endgültige „Unterschrift“ unter die abgegebene Erklärung ist entweder mittels einer Signaturkarte für eine qualifizierte elektronische Signatur, einer bestimmten, vorher zu beantragenden elektronischen Signatur oder aber mittels Unterschrift unter dem Ausdruck der komprimierten Daten möglich. Da viele Steuerpflichtige aber keine Signaturkarte besitzen, und auch, gerade wenn die Zeit drängt, nicht erst eine elektronische Signatur beim Finanzamt beantragen wollen oder können, gehört der Ausdruck der komprimierten Daten immer noch zu einem häufig verwendeten Weg, die Steuererklärung als die eigene zu authentifizieren.

Allerdings muss dann nach Auffassung der Finanzämter auch der unterschriebene Ausdruck der komprimierten Daten rechtzeitig beim Finanzamt eingehen. Es reicht nicht aus per ELSTER online die Steuererklärung noch vor Jahresende fertigzustellen, wenn der Ausdruck erst im neuen Jahr beim Finanzamt eingeht. Der verspätete Eingang hat zur Folge, dass das Finanzamt Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO einwendet und eine Steuerrückzahlung, obwohl eigentlich zustehend, verweigert.

Sollten Sie von unübersichtlichen oder fehlenden Hinweisen in ELSTER irregeleitet worden sein und auf die rechtzeitige elektronische Übermittlung vertraut haben, so besteht allerdings noch eine Chance, die Steuererstattung dennoch zu erlangen, indem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) beantragt wird. Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 13.03.2014, Az. 4 K 32/12) und das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 17.08.2015, Az. 9 K 2505/14) haben dies abgelehnt, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht aber noch aus. Da die Rechtslage damit sehr unübersichtlich und die sorgfältige Ausarbeitung eines Wiedereinsetzungsantrags mitsamt der Vorbereitung möglicher eidesstattlicher Versicherungen für einen Laien kaum zu bewältigen ist empfiehlt es sich, hierfür einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit Erfahrung in der Formulierung von Wiedereinsetzungsanträgen zu beauftragen.

Am sichersten vermeidet man die oben genannten Unsicherheiten, indem man sicherstellt, dass der Ausdruck rechtzeitig eingeht, beispielsweise, indem man selbst oder ein Bote den Ausdruck noch vor dem Jahreswechsel direkt in den Briefkasten des Finanzamts einwirft und dies mit Bildern o.ä. dokumentiert.

Autor: Rechtsanwalt R. Flume, Stand: 01.05.2016

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